Geschäftsordnung

Grundlage dieser Geschäftsordnung bildet die jeweils gültige Satzung des Posaunenchores Cleebronn gemäß § 7 (2). Beschlossen am 12. November 1994 und geändert gemäß § 9 am 23. März 1995 bzw. am 14. März 2002.

 

§ 1 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich laut § 6 (1) der Satzung zusammen. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder und volljährig sein.

Ansonsten gelten für die Ausübung der Tätigkeiten des Vorstands die Richtlinien
nach § 6 und § 7 der Satzung.
  

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder
[nach § 6 (1) der Satzung] anwesend sind.
  

(3) Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt durch eine Stimmenmehrheit.
  

§ 2 Aufgaben

(1) Der Vorstand ist vor allem zuständig für,

a) die Jahresplanung des Chores,

b) die Berufung von zusätzlichen verantwortlichen Mitarbeitern,

c) die Anstellung von Mitarbeitern,

d) die Verwaltung des Vermögens und für Bauvorhaben,

e) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der vorliegenden Anträge,

f) alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins.
  

(2) Bei einer Neubesetzung des Chorleiters oder des Schriftführers, muß der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Vorschlag machen, der dann aber noch von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
   

(3) Der Vorstand muss nach spätestens 2 Monaten eine neue Mitgliederversammlung einberufen, wenn festgestellt wurde, daß die ordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig war. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Zum Ehrenmitglied kann durch den Vorstand ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.
  

§ 3 Änderung der Geschäftsordnung

 

(1) Diese Geschäftsordnung zu ändern ist nur möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder
[gemäß § 6 (1) der Satzung] dieser Änderung einstimmig zustimmen. Bei Differenzen bleibt die Geschäftsordnung in ihrer alten Fassung wirksam.
    

 

(2) Die Geschäftsordnung muß von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt bzw. beschlossen werden.
   

 

Beschlossen vom Vorstand am 13. Februar 1995

 

Bestätigt von der Mitgliederversammlung am 23. März 1995